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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIMA Software Solutions GmbH

August-Schmieder-Straße 48, 94377 Steinach

Stand: 01.01.2026 · Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge der SIMA Software Solutions GmbH (nachfolgend „SIMA“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“) über Hardware, Softwarelizenzen, Betrieb und Wartung von Software sowie Projekt- und Dienstleistungen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

1.2 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Festlegungen im jeweiligen Angebot, gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von SIMA sind bis zum Ablauf eines im Angebot genannten Gültigkeitsdatums verbindlich, im Übrigen freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot innerhalb seiner Gültigkeit in Textform annimmt, im Übrigen durch Auftragsbestätigung von SIMA; der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, im Übrigen aus der Auftragsbestätigung.

3. Preise und Zahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die Fälligkeit richtet sich nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan; im Übrigen sind Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

3.2 Projektleistungen werden nach Leistungserbringung berechnet. Sie gelten mit Ablauf von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsmitteilung in Textform als erbracht, wenn der Kunde die Leistung bis dahin nicht unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform beanstandet; die Nutzung im Echtbetrieb steht der Erbringung gleich. Unwesentliche Mängel hindern die Erbringung nicht. SIMA weist in jeder Fertigstellungsmitteilung auf diese Frist und die Bedeutung des Schweigens hin. Beseitigt SIMA beanstandete Mängel, beginnt die Frist mit Zugang einer erneuten Fertigstellungsmitteilung neu.

3.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; SIMA kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückstellen; für die Sperre betriebener Systeme gilt Ziffer 13. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Gegenansprüche aus demselben Vertrag bleiben unberührt.

4. Lieferung von Hardware

4.1 SIMA bestellt Hardware auftragsbezogen beim Hersteller. Lieferzeiten werden auf Anfrage mitgeteilt und sind unverbindlich; verbindlich sind nur in Textform zugesagte Termine. Hardware wird mit Auftragserteilung berechnet und vor der Lieferung vollständig bezahlt; die Bestellung beim Hersteller erfolgt nach Zahlungseingang. Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch den Hersteller, sofern SIMA rechtzeitig bestellt hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat; SIMA informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich und erstattet die für die betroffene Hardware bereits geleisteten Zahlungen. Das gesetzliche Recht des Kunden, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, bleibt unberührt; Vorauszahlungen für nicht gelieferte Hardware werden dann erstattet.

4.2 Versandkosten trägt der Kunde. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Mit vollständiger Bezahlung und Übergabe geht das Eigentum an der Hardware auf den Kunden über. Wird Hardware ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung geliefert, bleibt sie bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SIMA und darf bis dahin weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

6. Gewährleistung für Hardware

6.1 Der Kunde untersucht die gelieferte Hardware unverzüglich und rügt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform (§ 377 HGB).

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung; natürlicher Verschleiß, insbesondere die nachlassende Kapazität von Akkus, ist kein Mangel. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Fall des § 445b BGB. Herstellergarantien reicht SIMA an den Kunden weiter.

6.3 Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl von SIMA. Sie entfällt, soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, auf fehlerhaftem Einbau durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder auf sonstigen Eingriffen beruht, die nicht von SIMA veranlasst sind.

7. Softwarelizenzen

7.1 Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke, beschränkt auf die im Angebot bezeichneten Geräte, Mandanten oder Nutzungsumfänge. Bei einmalig vergüteten Lizenzen ist das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt; es entsteht mit vollständiger Zahlung. Bei laufend vergüteten Lizenzen besteht das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags; Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem Angebot, im Übrigen gilt Ziffer 8.4 entsprechend. Bis zum Entstehen des Nutzungsrechts bzw. zum Laufzeitbeginn ist die vertragsgemäße Nutzung vorläufig gestattet; SIMA kann die vorläufige Gestattung bei Zahlungsverzug nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist widerrufen.

7.2 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die überlassene Software selbst; der Betrieb von Systemen durch SIMA ist eine gesondert vergütete Dauerleistung nach Ziffer 8. Funktionen, die ein von SIMA betriebenes System voraussetzen, stehen nach Beendigung des Wartungs- und Betriebsverhältnisses nicht mehr zur Verfügung; hierin liegt kein Mangel der Software. Ist die Software für die Nutzung durch Endkunden des Kunden bestimmt, umfasst das Nutzungsrecht deren Nutzung über die vorgesehenen Zugänge.

7.3 Eine über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Vervielfältigung sowie eine Weitergabe, Bearbeitung oder Unterlizenzierung sind nicht gestattet; die zwingenden Rechte aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Sämtliche Urheber- und Schutzrechte verbleiben bei SIMA.

7.4 Für dauerhaft überlassene (einmalig vergütete) Software beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Bereitstellung, bei Projektleistungen ab der Erbringung nach Ziffer 3.2; die Rückausnahmen der Ziffer 6.2 Satz 2 gelten entsprechend. Mängel behebt SIMA zunächst nach eigener Wahl durch Fehlerbeseitigung, ein Update oder eine zumutbare Umgehungslösung. Für von SIMA betriebene Systeme gilt Ziffer 8.

8. Betrieb, Wartung und Support

8.1 Von SIMA für den Kunden betriebene Systeme (etwa Hintergrundsysteme, Webshops oder Apps) stellt SIMA über das Internet bereit, mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster in angemessenem Umfang, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von SIMA (insbesondere Mobilfunk- und Internetverbindungen, Endgeräte des Kunden, Drittsysteme) sowie höhere Gewalt.

8.2 Störungsannahme und Support erfolgen montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr, jeweils mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von SIMA. Erweiterte Serviceleistungen, etwa Wochenendsupport oder garantierte Reaktionszeiten, können gesondert vereinbart werden.

8.3 In der Wartungs- und Betriebsvergütung enthalten sind die Annahme von Störungsmeldungen, die Eingrenzung und Behebung von Mängeln der von SIMA gelieferten Software sowie die regelmäßige Sicherung der Daten der von SIMA betriebenen Systeme; die Meldung eines Mangels ist kostenfrei. Stellt sich heraus, dass keine von SIMA zu vertretende Störung vorliegt, kann SIMA den Analyseaufwand nach Ziffer 9 berechnen, wenn der Kunde dies bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Sonstige Unterstützung, etwa Hilfe bei der Bedienung oder Datenpflege, wird nach Ziffer 9 abgerechnet.

8.4 Die Nutzung der von SIMA betriebenen Systeme setzt ein laufendes Wartungs- und Betriebsverhältnis voraus; die vorläufige Gestattung nach Ziffer 7.1 bleibt unberührt. Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem Angebot; soweit dort nichts geregelt ist, beginnt das Wartungs- und Betriebsverhältnis mit der Inbetriebnahme (Aufnahme des Echtbetriebs, spätestens drei Monate nach Lieferung oder Bereitstellung), läuft mindestens zwölf Monate und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Textform kündbar, erstmals zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mindestlaufzeit abläuft. Die Wartungs- und Betriebsvergütung wird jährlich im Voraus jeweils zu Jahresbeginn berechnet, im Jahr der Inbetriebnahme anteilig ab dem Monat der Inbetriebnahme.

8.5 SIMA entwickelt die Software fortlaufend weiter und darf den Funktionsumfang anpassen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist und vertraglich zugesagte Kernfunktionen erhalten bleiben.

9. Leistungen nach Aufwand und Reisekosten

9.1 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere Hilfe bei der Bedienung, Fahrplan-Updates und Tarifänderungen, Datenpflege, Schulungen, Konfigurationsänderungen und sonstige Unterstützungsleistungen, werden nach Aufwand zum jeweils aktuellen Stundensatz abgerechnet, in Viertelstundenschritten (jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet) und jeweils zum Monatsende. Das gilt auch für Anpassungen der Software an geänderte rechtliche Vorgaben, Tarifstrukturen oder Schnittstellen Dritter (insbesondere von Verkehrsverbünden, Aufgabenträgern und Betreibern von Datendrehscheiben); solche Anpassungen sind keine Mängelbeseitigung, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Bei laufend vergüteten Lizenzen bleibt die Pflicht von SIMA unberührt, die vertraglich zugesagten Kernfunktionen in einem rechtlich nutzbaren Zustand zu erhalten. Ist im Angebot kein Stundensatz vereinbart, gilt ein Stundensatz von 160,00 Euro netto (Stand 2026).

9.2 Auch Reisezeiten einschließlich An- und Abreise rechnet SIMA zum jeweils aktuellen Stundensatz ab; Fahrtkosten mit 0,50 Euro je Kilometer, sonstige Verkehrsmittel und Übernachtungen nach Beleg.

10. Preisanpassung

10.1 SIMA kann laufende Vergütungen einmal jährlich mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungsjahres (im Zweifel des Kalenderjahres) entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung, erstmals seit Vertragsbeginn, anpassen; maßgeblich ist jeweils der zuletzt veröffentlichte Monatsindex zum Zeitpunkt der Ankündigung; für die erste Anpassung ist Ausgangswert der bei Vertragsbeginn zuletzt veröffentlichte Monatsindex. Bei gesunkenem Index ist SIMA zur Herabsetzung verpflichtet. Anpassungen werden sechs Wochen vorab in Textform angekündigt; übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden.

11. Mitwirkung des Kunden

11.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, stellt erforderliche Daten (insbesondere Fahrplan-, Tarif- und Linieninformationen) rechtzeitig bereit und sorgt für die erforderliche IT-Umgebung, insbesondere geeignete Endgeräte mit funktionsfähiger Datenverbindung. Vereinbarungen mit Dritten (etwa Verkehrsverbünden oder Betreibern von Datendrehscheiben) schließt der Kunde im eigenen Namen. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von SIMA; Mehraufwand wird nach Ziffer 9 berechnet.

11.2 Daten, die SIMA nach Angaben des Kunden einpflegt (insbesondere Fahrplan-, Orts-, Tarif- und Preisdaten), prüft der Kunde vor Aufnahme des Echtbetriebs sowie nach jeder Änderung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und meldet Auffälligkeiten unverzüglich in Textform; von SIMA zu vertretende Einpflegefehler korrigiert SIMA unentgeltlich. Änderungen, insbesondere Tarif- und Preisänderungen, pflegt SIMA nicht von sich aus ein, sondern nur nach Mitteilung und Beauftragung durch den Kunden. Für Daten, die der Kunde selbst einpflegt oder verwaltet, übernimmt SIMA keine Gewähr für deren inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Für Schäden, die auf einer unterlassenen Prüfung, einer unterlassenen oder verspäteten Meldung oder einer unterbliebenen Mitteilung beruhen, haftet SIMA nicht; die Fälle der Ziffer 12.1 bleiben unberührt.

12. Haftung

12.1 SIMA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SIMA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.

12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SIMA für Datenverlust nur bis zu dem Wiederherstellungsaufwand, der bei vertragsgemäßer Datensicherung angefallen wäre; dies gilt nicht, soweit der Datenverlust auf einer Verletzung der Sicherungspflicht nach Ziffer 8.3 beruht. Für Daten außerhalb der Systeme von SIMA obliegt die Sicherung dem Kunden.

12.4 Ansprüche gegen SIMA wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; die gesetzlichen Fristen in den Fällen der Ziffer 12.1 bleiben unberührt. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SIMA.

13. Sperre bei Zahlungsverzug

13.1 Gerät der Kunde mit der laufenden Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsraten oder einem Sechstel der Jahresvergütung in Verzug, kann SIMA die Bereitstellung der von ihr betriebenen Systeme nach Ankündigung und Nachfrist bis zum Ausgleich sperren; die Vergütungspflicht bleibt bestehen. Der Abruf der Daten des Kunden über die Exportfunktionen (Ziffer 14.1) bleibt von der Sperre unberührt.

14. Daten, Datenschutz und Vertraulichkeit

14.1 Die erfassten Daten des Kunden stehen dem Kunden zu; er kann sie über die vorgesehenen Exportfunktionen abrufen. Nach Ende der Bereitstellung stellt SIMA die Daten noch 30 Kalendertage zum Export bereit und löscht sie danach.

14.2 Soweit SIMA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO, den SIMA stellt; er geht diesen AGB in Datenschutzfragen vor.

14.3 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.

14.4 SIMA darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenz nennen, insbesondere auf der eigenen Website und in Präsentationen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz von SIMA.

15.2 SIMA darf zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte einsetzen; die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

15.3 Änderungen bedürfen der Textform; der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.